Allgemeine Beförderungsbedingungen

 

FLN FRISIA-Luftverkehr GmbH Norddeich 
Westerlooger Strohweg 5 - 26506 Norden 


1.0 Allgemeines

Die nachfolgenden Beförderungsbedingungen gelten für alle von dem vorgenannten Luftfrachtführer
– nachfolgend FLN genannt – ausgeführten Dienstleistungen jeder Art, wie z. B. die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht. Für diese Leistungen gelten die unten genannten Bedingungen zu den jeweils vereinbarten Flugpreisen, wie sie sich auch aus den veröffentlichten Flugplänen oder den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen für Linien- und Charterflüge ergeben.


1.1 Gesetze und Verordnungen

Für die von der FLN angebotenen Dienste gelten nur die nachfolgend aufgeführten „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ sowie, soweit anwendbar, den dort genannten Rechtsvorschriften BGB, HGB, Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).

1.2 Preise

Bezüglich der Beförderungspreise von Fluggästen, Gepäck und Fracht gelten die Preise, die jeweils an dem Tage der Beförderung gültig bzw. veröffentlicht sind. Die Flugpreise sind grundsätzlich vor Beförderungsbeginn in bar, per EC-Karte oder Kreditkarte in Euro zu entrichten. Voraussetzung für ausnahmsweise Kreditierungen ist die Vereinbarung des Forderungseinzuges durch die FLN im Banklastverfahren oder SEPA-Lastschriftverfahren. Wurde die Einrichtung im SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, besteht die Verpflichtung, das dazu notwendige SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist der Vorabinformation (Pre-Notification) über den beabsichtigten Lastschrifteinzug wird hiermit auf einen Tag verkürzt.

1.3 An- und Abflugzeiten

Bei Flügen nach Juist, Norderney und Wangerooge handelt es sich um einen Bedarfsluftverkehr zu festen An- und Abflugzeiten sowie mit festgelegten Preisen, wie sie jeweils veröffentlicht wurden, wobei Änderungen möglich sind und mit den jeweiligen gültigen Flugplänen veröffentlich sind. Chartervereinbarungen, d. h., die Vereinbarung von Flügen zu anderen als den vorgenannten Zielen, werden nach Abflugort und -zeit getrennt vereinbart. Für alle von FLN durchgeführten Flüge gelten die nachstehenden „Allgemeinen Beförderungsbedingungen.“

2.0 Zubringerdienste

In den Flugpreisen sind nicht die Zubringerdienste auf den Inseln und dem Festland enthalten.
 

3.0 Flugschein

Jeder Fluggast hat auf Verlangen der FLN einen Flugschein vorzuweisen. Nur in diesem Fall hat er die Berechtigung, an Bord eines Luftfahrzeuges zu gehen. Der Flugschein ist nicht übertragbar, es gilt jedoch die Sonderregelung für Firmen. Die Flugscheine sind vom Tage der Ausstellung an für ein Jahr gültig.

Der Flugschein und dessen Vorlage verpflichten die FLN jedoch nicht zur Beförderung mit einem Luftfahrzeug, wenn die FLN der Auffassung ist, dass die Beförderung des Fluggastes ein Sicherheitsrisiko darstellt, insbesondere, wenn der Fluggast erkennbar unter Alkoholeinfluss steht oder eine geistige oder körperliche Erkrankung vorliegt und damit Gefahr für Leib oder Leben der übrigen Fluggäste nicht ausgeschlossen werden kann.
 
Der Fluggast wird darauf hingewiesen, dass die Flüge die allgemeinen Wetterminimas, wie sie durch das Gesetz vorgeschrieben sind, zur Bedingung haben. Die FLN betreibt den Flugbetrieb nur nach den in Deutschland gültigen Mindestsichtflugbedingungen. Die Flüge sind damit grundsätzlich auch an diese Wetterbedingungen geknüpft. Sind die gesetzlich vorgeschriebenen Sichtflugbedingungen nicht gegeben und kann ein Flug aus diesem Grunde nicht durchgeführt werden, so beschränken sich die Ansprüche des Fluggastes auf das Recht, eine Flugpreiserstattung und – sofern erforderlich – die Gewährung von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zu verlangen. Sofern bereits ein Teil des Flugscheines ausgeflogen ist, wird lediglich die Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anteiligen Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte (z. B. mögliche Bearbeitungsgebühren) erstattet.

3.1 Stornierung

Flugscheine sind rechtzeitig – gegebenenfalls im Voraus – zu bestellen und vor Beförderungsbeginn zu bezahlen. Für den Fall, dass der Fluggast nicht erscheint, hat er das von ihm bestellte Flugticket vollständig zu bezahlen, wenn er nicht spätestens bis zum Ende des Tages den Flug storniert, der kalendermäßig vor dem Abflugtermin liegt.

3.2 Flugscheinverlust

Jeder Fluggast hat auf Verlangen der FLN einen Flugschein vorzuweisen. Nur in diesem Fall hat er die Berechtigung, an Bord eines Luftfahrzeuges zu gehen. Die FLN kann im Falle eines Flugscheinverlustes oder wenn der Fluggast aus anderen Gründen keinen Flugschein vorweisen kann, vom Fluggast zunächst die Nachzahlung des anfallenden Flugpreises/Restflugpreises in voller Höhe fordern. Weist der Fluggast jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der vereinbarten Laufzeit des Flugtickets in anderer geeigneter Weise die Bezahlung des Flugpreises für den ursprünglichen Flugschein nach und wurde der in Verlust geratene Flugschein auch nicht von dem Fluggast oder einem Dritten zur Beförderung oder Erstattung eingelöst, wird der nachgezahlte Flugpreis/Restflugpreis erstattet.

3.3 Beladung

Es obliegt der FLN, wie die Sitzplatzverteilung und die Frachtbeladung zu erfolgen hat. Sie entscheidet dabei nach eigenem Ermessen, und zwar nach Größe, Art und Umfang der Gepäckstücke, ob und wie diese befördert werden. Sie ist dabei nicht verpflichtet, Gepäckstücke und Personen, die das zulässige Gesamtgewicht oder die vorgegebenen Transportmaße überschreiten, zu befördern, wenn der sichere Transport nicht gewährleistet erscheint. Die FLN kann die Beförderung von Frachtgegenständen ablehnen, wenn das Gesamtgewicht von 20 kg überschritten wird. Die FLN ist berechtigt, für Gegenstände, die von ihr transportiert werden, eine nach ihrer Auffassung erforderliche und notwendige Verpackung auf Kosten des Versenders zu verlangen, insbesondere gilt dies für Transportbehältnisse für Tiere. Die FLN stellt keine Transportbehältnisse zur Verfügung.

3.4 Sicherheitsgesetz

Die FLN hat jederzeit das Recht, das Fluggepäck zu durchsuchen und seinen Inhalt zu überprüfen; handelt es sich um unbegleitetes Gepäck oder Fracht, ist die FLN berechtigt, die zum Transport angelieferten Gegenstände aus Sicherheitsgründen auch zu öffnen und einer Überprüfung zu unterziehen; es gelten dabei auch die Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG).

Wird ein solches Vorgehen der FLN von dem Auftraggeber abgelehnt, so kann die FLN jederzeit allein aus diesem Grunde den Transport/die Beförderung zurückweisen; eine Haftung, ausgenommen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, übernimmt die FLN dabei nicht, auch nicht für die eventuell erforderliche Aufbewahrung.

3.5 Luftfracht und Gefahrgut

Die FLN befördert Luftfracht auf ihren Flügen zu den jeweils gültigen Tarifen. Güter und Stoffe gemäß der Gefahrguttabelle des Luftfahrt-Bundesamtes werden nicht befördert. Die Beförderung endet am Flugsteig
des angegebenen Zielortes. Eine Weiterbeförderung auf der Insel kann mit der FLN vereinbart werden. Die Gebühren dafür werden in fremder Rechnung erhoben.

4.0 Flugplan

Die in den Flugplänen veröffentlichten Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Reisedatum ändern. Sie sind nicht garantiert und nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sofern nach Flugscheinkauf eine nennenswerte Änderung der jeweiligen Flugzeit vorgenommen wird, die für den Fluggast nicht annehmbar ist und die FLN den Fluggast nicht auf einen für diesen annehmbaren Flug umbuchen kann, so hat der Fluggast Anspruch auf Erstattung nach folgender Maßgabe: Wurde kein Teil des Flugscheins ausgeflogen, wird der gezahlte Flugpreis erstattet, wurde ein Teil des Flugscheins ausgeflogen, wird mindestens die Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anteiligen Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte erstattet.

Die im Flugplan ausgeschriebenen Luftfahrzeuge unterliegen der jederzeitigen Änderung durch die FLN. Sie kann daher auch Luftfahrzeuge eines anderen Unternehmens einsetzen, und zwar zu den Bedingungen, zu denen auch die eigenen Luftfahrzeuge eingesetzt werden.

Die FLN ist berechtigt, veröffentlichte Strecken durch den Einsatz eines anderen Luftfahrzeuges jederzeit ohne Rücksprache zusammen zu legen und auch Zwischenlandungen vorzunehmen.

5.0 Haftung

Die FLN haftet für die von ihr vorgenommenen Flüge gemäß § 44 LuftVG und, soweit anwendbar, in Verbindung mit den dort genannten Rechtsvorschriften. Außer für Verletzungen an Leben und Körper oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages unabdingbar ist und auf deren Einhaltung der Fluggast regelhaft vertrauen darf, ist die FLN nur für Schäden haftbar, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 oder anderer, untergeordneter Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

5.1 Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung

Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113.100 SZR kann die FLN keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann die FLN durch den Nachweis abwenden, dass sie weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

5.2 Schadensersatz bei Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen und Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck

Die FLN haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen und Reisegepäck, es sei denn, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.694 SZR begrenzt, diejenige für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1.131 SZR. Für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck haftet die FLN verschuldensunabhängig ebenfalls lediglich bis zu einer Höhe von 1.131 SZR. Eine Haftung von FLN ist jedoch ausgeschlossen, sofern der an dem aufgegebenen Gepäck während des Transportes entstandene Schaden darauf zurückzuführen ist, dass das Gepäck schon bei Aufgabe zur Beförderung schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet die FLN nur für schuldhaftes Verhalten.

5.3 Ausschlussfristen

Sofern das aufgegebene Gepäck oder zur Beförderung aufgegebene Güter vorbehaltslos angenommen werden, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sie im guten Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Bei Schäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Fluggast nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls aber sieben Tage nach der Annahme von aufgegebenem Gepäck oder vierzehn Tage nach der Annahme der beförderten Güter der FLN Anzeige erstattet; das Gleiche gilt für Schäden, die durch die verspätete Auslieferung von Gepäck oder Gütern entstanden sind, mit der Maßgabe, dass diese Anzeige unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nachdem das Gepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, zu erstatten ist. Die Meldung des Schadens muss schriftlich erfolgen. Die Klage auf Schadensersatz für Schäden jeglicher Art kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen wurde.

5.4 Umrechnung

Für die Umrechnung der Rechnungseinheiten (SZR) gilt § 49 b LuftVG.

6.0 Parkplatzbedingungen

Die FLN haftet nicht für Schäden an Kraftfahrzeugen, auch wenn diese mit Zustimmung der FLN auf deren Gelände abgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Es gelten die gesonderten Parkbedingungen und Benutzungsbestimmungen der FLN.

7.0 Verbundkarte
Entfällt.

7.1 Kinder

Kinder unter 12 Jahren erhalten eine Flugpreisermäßigung. Dies gilt nur bei Flügen zwischen Norddeich und Juist sowie zwischen Harle und Wangerooge.

7.2 Freigepäck

Pro Fluggast besteht die Möglichkeit, bis zu 10 kg Gepäck für jeden Erwachsenen und bis zu 5 kg für jedes Kind ohne Aufpreis im Luftfahrzeug mitbefördern zu lassen. Die einzelnen Gepäckstücke dürfen ein Gewicht von 20 kg nicht überschreiten. Der Fluggast ist dafür verantwortlich, sein Gepäck so zu gestalten, dass das Gepäck sowie alle enthaltenen Gegenstände den Transport ohne Schäden überstehen.

7.3 Rollstuhl / sonstige Mobilitätshilfe

Je Fluggast mit Behinderung oder sonstiger Mobilitätseinschränkung ist die Mitnahme von bis zu zwei Mobilitätshilfen, einschließlich Rollstühlen, kostenfrei. Elektrobetriebene Rollstühle können gemäß der
Gefahrguttabelle des Luftfahrt-Bundesamtes nicht befördert werden.

7.4 Tiere

Die Beförderung von Tieren ist entgeltpflichtig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Transport von Tieren. Die Tiere müssen in einem geeigneten, geschlossenen, auslauf- und ausbruchsicheren Behältnis transportiert werden. Ein Beförderungsanspruch besteht nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres bei der Reservierung/Buchung angemeldet und durch die FLN bestätigt wurde. Hunde werden nur mit umgelegtem Maulkorb befördert.

7.5 Check-in

Jeder Fluggast muss sich spätestens 15 Minuten vor der vereinbarten Zeit auf dem jeweiligen Flugplatz eingefunden haben. Zur Schadensminderung kann danach über den von ihm gebuchten Flug anderweitig verfügt werden.

8.0 Weisungen

Den Weisungen der Piloten und der Bodenbediensteten ist Folge zu leisten. Handys und sonstige elektronischen Geräte sind während des Fluges auszuschalten.

9.0 Nichtraucherflüge

Alle FLN Flüge sind gem. CAT.OP.MPA.240 der VO (EU) 965/2012 vom 5. Oktober 2012 aus Sicherheitsgründen Nichtraucherflüge.

Die vorgenannten Überschriften sind nur beispielhaft und nicht Bestandteil der Beförderungsbedingungen.

Stand: August 2020